Sie möchten heiraten?

Bereits vor der Eheschließung und natürlich auch danach ist ein Ehevertrag eine vernünftige Möglichkeit individuelle Lösungen für den Konfliktfall verbindlich zu fixieren.

Der Ehevertrag regelt entweder vor, oder nach der Eheschließung alle relevanten Themen, die die Ehegatten im Falle des Scheiterns der Ehe vorab regeln möchten. Sinnvollerweise werden diese Regelungen bereits zeitig geschlossen, um spätere Streitigkeiten zum Inhalt anlässlich der Trennung und Scheidung zu vermeiden. Insbesondere im Falle der zunehmend entstehenden Patchworkfamilien ist eine individuelle Vereinbarung erforderlich, die auch sinnvolle Regelungen zum Erbrecht vorsehen kann. Wir beraten Sie umfassen in allen Rechtsgebieten:

  • im Familienrecht durch Fachanwältin, Rechtsanwältin und Mediatorin Michaela Schmidt-Eberth und
  • im Erbrecht durch Fachanwalt und Rechtsanwalt Michael Hopp.

 

Sie möchten sich trennen oder geschieden werden?

Zunächst müssen die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben, um die Scheidung beantragen zu können. Bereits in dieser Zeit sind viele Fragen zu klären, wie z.B.

  • Kindesunterhalt: Der Kindesunterhalt richtet sich bei minderjährigen Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Hier ist bei nichtselbständig erwerbstätigen das Einkommen der letzten 12 Monate im Durchschnitt heran zu ziehen, wozu auch Weihnachtsgeld, Tantiemen und Boni zählen. Die Düsseldorfer Tabelle wird unregelmäßig der Kaufkraftentwicklung angepasst, sodass sich auch laufende Unterhaltszahlungen immer wieder ändern können und angepasst werden müssen. Unter „Aktuelles“ haben wir die jeweils aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

 

  • Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt: Die Frage nach Trennungsunterhalt stellt sich frühzeitig, wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt und nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden und ist bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet.

Dem schließt sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch an, der für den Fall der Scheidung mangels Einigung im Verbundverfahren  zu klären ist. Auf nachehelichen Unterhalt kann verzichtet werden. Häufig wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch mit einer Einmalzahlung abgefunden.

 

  • Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich: im Zuge der Ehescheidung ist auch das Vermögen zu teilen und über den sog. Zugewinnausgleich zu verhandeln. Werden die Beteiligten sich hier nicht einig, drohen oft lange und sehr teure gerichtliche Verfahren mit mehreren Sachverständigengutachten zur Bewertung der Vermögenswerte. Wir sind zu jeder Zeit bemüht, außergerichtliche Lösungen zu suchen, die dann im Wege einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung beurkundet werden können. Oft ist dies auch durch eine Mediation möglich.

 

  • Versorgungsausgleich: Hierunter versteht man den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten. Er entfällt bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren und wird dann nur auf Antrag durchgeführt. Ansonsten erfolgt der Ausgleich von Amts wegen mit dem Scheidungsantrag. Abweichende Regelungen können in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung getroffen werden

 

  • Umgangsrecht: Besondere Bedeutung kommt der Regelung eines Umgangs mit den gemeinsamen Kindern zu. Hier gibt es viele Möglichkeiten, die von den individuellen Verhältnissen der Eltern wie z.B. räumliche Distanz und berufliche Einschränkungen abhängig sind.

 

 

  • Sorgerecht: Grundsätzlich bleibt auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bestehen. Nur in Ausnahmefällen gibt es Abweichungen.

 

Idealerweise wird hier bereits in einem frühen Stadium eine umfassende Einigung erzielt, die in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung besiegelt wird. So wird ein langwieriges und teures Scheidungsverfahren vermieden. Oftmals hilft hier auch die Inanspruchnahme eines Mediators. Die Mediation ist  eine außergerichtliche Konfliktlösung mit der Möglichkeit, Ihre Interessen optimal um zu setzen und dabei die Beziehung zum Konfliktpartner zu schonen idealerweise zu verbessern. Dies ist vor allem in Familienangelegenheiten jeder Art von außerordentlicher Bedeutung. Als Mediatorin ist Frau Rechtsanwältin Schmidt-Eberth seit 2003 tätig und kann auf eine fundierte Erfahrung im außergerichtlichen Konfliktmanagement zurückgreifen.

 

Die Scheidung einer Ehe kann nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht durch einen Anwalt beantragt werden. Stimmt der Ehegatte zu, so wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die Scheidung ausgesprochen. Eine weitere anwaltliche Vertretung ist für die Zustimmung nicht erforderlich. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sind meist auch Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatte zu klären

 

Bei Fragen zum Familienrecht  wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin, Mediatorin  und Fachanwältin für Familienrecht Frau Michaela Schmidt-Eberth